Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Sämtliche Beziehungen zwischen der LUGINBÜHL FAHRZEUGTECHNIK AG und einem Abnehmer betreffend Herstellung, Kauf und Lieferung von Waren, werden ausschliesslich durch den individuellen Vertrag zwischen den Partnern sowie diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, welche allfälligen allgemeinen Geschäfts- bzw. Vertragsbedingungen des Abnehmers in jedem Fall vorgehen. Die LUGINBÜHL FAHRZEUGTECHNIK AG ist berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern, ohne dass hierfür das Einverständnis des Abnehmers erforderlich ist.
2. Preise
Die von der LUGINBÜHL FAHRZEUGTECHNIK AG angebotenen oder bestätigten Preise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer und ohne Verpackung ab Erfüllungsort. Luginbühl Fahrzeugtechnik AG behält sich ausdrücklich das Recht vor, die bestätigten oder angebotenen Preise entsprechend zu erhöhen, wenn sich die Kosten der Warenherstellung oder Warenbezuges bei Dritten nach der Offertstellung oder der Auftragsbestätigung bis zur Warenlieferung erhöht haben. Als Kostensteigerung gelten insbesondere auch die durch Kursänderungen bewirkten Mehrkosten für Importwaren.
3. Zahlungsbedingungen
Der gesamte Rechnungsbetrag ist ohne jegliche Abzüge, Skonti, Rabatte etc. innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Abnehmer oder die Verrechnung mit irgendwelchen allfälligen Gegenforderungen ist ohne schriftliche Zustimmung der LUGINBÜHL FAHRZEUGTECHNIK AG ausgeschlossen. Bei einer Erstbestellung behält sich die Luginbühl Fahrzeugtechnik AG vor, eine Anzahlung in Rechnung zu stellen.
4. Lieferfristen
Die von den Parteien vereinbarten Lieferfristen bzw. -termine stellen keine Verfalltage oder Fixdaten dar. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn bei der LUGINBÜHL FAHRZEUGTECHNIK AG, beim Abnehmer oder bei Dritten unvorhergesehene Hindernisse auftreten, wie z.B. Naturereignisse, Epidemien, Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, Ausfall von Produktionseinrichtungen, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von Dritten, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen. Die daraus entstandenen Lieferverzögerungen schliessen daraus entstandene Schadenersatzforderungen gegenüber der LUGINBÜHL FAHRZEUGTECHNIK AG aus. Kommt der Abnehmer seinen Pflichten gegenüber der LUGINBÜHL FAHRZEUGTECHNIK AG nicht nach, wird die Warenlieferung durch die LUGINBÜHL FAHRZEUGTECHNIK AG gestoppt, bis der Abnehmer seine Pflichten vertragsgemäss erfüllt.
5. Erfüllungsort/Lieferung
Die Warenlieferung durch die LUGINBÜHL FAHRZEUGTECHNIK AG gilt als erfolgt, wenn die Ware in den Räumen der LUGINBÜHL FAHRZEUGTECHNIK AG resp. in den von ihr bezeichneten Räumen zur Abholung bereit steht. Versand- und Transportgefahr gehen in jedem Fall zu Lasten des Abnehmers, selbst wenn fracht- oder portofreie Warenlieferung vereinbart wird. Im Falle eines Versand- oder Transportschadens muss der Abnehmer beim Versand- oder Transport- unternehmen unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme veranlassen. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn die Verpackung der Ware äusserlich keinerlei Schaden aufweist. Die Schadenersatzansprüche sind beim Versand- oder Transportunternehmen unverzüglich geltend zu machen und der LUGINBÜHL FAHRZEUGTECHNIK AG mitzuteilen.
6. Rücksendungen
Einmal gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Trifft eine Sendung defekt am Bestimmungsort ein, so ist dies der LUGINBÜHL FAHRZEUGTECHNIK AG sofort nach Erhalt der Ware zu melden und mit Fotos zu belegen. Ansonsten kann keinerlei Gewähr übernommen werden. Bei fehlerhafter Lieferung seitens der LUGINBÜHL FAHRZEUGTECHNIK AG, muss vor der Rücksendung innerhalb 8 Tagen eine Absprache mit der Verkaufsabteilung getroffen werden. Bei einer Rücksendung muss die Ware mit einem Lieferschein begleitet werden, aus dem folgende Daten ersichtlich sind: Rechnungs- bzw. Lieferscheinnummer, Grund der Rücksendung sowie Angabe des Mitarbeiters, mit welchem die Rücksendung abgesprochen wurde. Bei ungerechtfertigten Rücksendungen behält sich die LUGINBÜHL FAHRZEUGTECHNIK AG vor, die Ware ohne Kommentar zurückzusenden und anfallende Handling- und Transportkosten in Rechnung zu stellen.
7. Garantie / Gewährleistung
Die LUGINBÜHL FAHRZEUGTECHNIK AG leistet unter Wegbedingung aller weiteren Gewährleistungen während der Dauer von 24 Monaten ab erfolgter Lieferung (Ziff. 5) Gewähr, indem sie Fehler der Ware, welche innerhalb dieses Zeitraums nachweisbar infolge fehlerhafter Warenherstellung oder fehlerhaften Materials entstanden sind, auf eigene Kosten behebt. Der Abnehmer hat die Ware unmittelbar nach ihrem Empfang auf Mängel zu überprüfen und dabei festgestellte Mängel der LUGINBÜHL FAHRZEUGTECHNIK AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Abnehmer diese Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, soweit es sich nicht um versteckte Mängel handelt. Voraussetzung aller Gewährleistungsansprüche des Abnehmers ist, dass die Ware der LUGINBÜHL FAHRZEUGTECHNIK AG frachtfrei an den von ihr bezeichneten Ort zugestellt wird. Jegliche Gewährleistung seitens der LUGINBÜHL FAHRZEUGTECHNIK AG erlischt, wenn der Abnehmer oder eine dritte Person Eingriffe in die Ware vorgenommen oder die Ware unsachgemäss behandelt oder montiert hat. Die LUGINBÜHL FAHRZEUGTECHNIK AG übernimmt keinerlei Haftung für indirekte Schäden oder Mängelfolgeschäden des Abnehmers.
8. Technische Daten / Bilder / Skizzen
Die LUGINBÜHL FAHRZEUGTECHNIK AG macht den Abnehmer ausdrücklich darauf aufmerksam, dass bei Verwendung ihrer Ware die in der Schweiz gültigen sicherheitstechnischen Vorschriften einzuhalten sind. Es ist zu beachten, dass infolge Weiterentwicklungen und Neuerungen Abweichungen in technischen Daten entstehen können. Auch Bilder und Skizzen können Abweichungen enthalten.
9. Montagen / Planmasse
Vorbereitungsarbeiten wie Fundamente, Dach-/Wanddurchbrüche, Stromzuführungen etc. sind Sache des Bauherrn. Die Verantwortung der Umsetzung der durch uns angelieferten Distanzmasse beim Setzen von Hebebühnen oder fest eingebauten Objekten unterliegt dem ausführenden Architekten oder der entsprechend beauftragten Bauunternehmung bzw. dem Bauherrn.
10. Eigentumsvorbehalt
Die LUGINBÜHL FAHRZEUGTECHNIK AG behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Der Abnehmer ist verpflichtet, der LUGINBÜHL FAHRZEUGTECHNIK AG den Standort der Ware und jegliche Verlegung desselben mitzuteilen. Die LUGINBÜHL FAHRZEUGTECHNIK AG ist zum Eintrag des Eigentumsvorbehalts auf Kosten des Abnehmers in das entsprechende Register berechtigt, soweit das Recht am Ort der gelegenen Sache dies vorsieht. Der Abnehmer bevollmächtigt die LUGINBÜHL FAHRZEUGTECHNIK AG hiermit, auch andere am Ort der gelegenen Sache zur Begründung des Eigentumsvorbehalts notwendige Formalitäten in seinem Namen vorzunehmen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die LUGINBÜHL FAHRZEUGTECHNIK AG nach Mahnung und entsprechender Androhung zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Abnehmer zu deren Herausgabe verpflichtet.
11. Änderungen/Ergänzungen/Teilnichtigkeit
Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines Vertrages zwischen der LUGINBÜHL FAHRZEUGTECHNIK AG und dem Abnehmer bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Ist eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrags zwischen den Parteien nichtig oder unwirksam, ist sie durch eine ihrem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Bestimmung zu ersetzen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages und dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dadurch nicht berührt.
12. Gerichtsstand/Anwendbares
Recht Für alle aus oder im Zusammenhang mit dem individuellen Vertrag zwischen den Parteien und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehenden Streitigkeiten ist das Domizil der Verkaufsfirma ausschliesslicher Gerichtsstand. Der Abnehmer verzichtet ausdrücklich auf den eigenen Gerichtsstand an seinem Sitz oder seiner Niederlassung sowie auf andere Gerichtsstände.
Möriken, 1. November 2013
Luginbühl Fahrzeugtechnik AG